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"Kooperation statt Konfrontation"

"Kooperation statt Konfrontation"

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Das novellierte Betriebsverfassungsgesetz wird 40 Jahre alt. Bundesministerin für Arbeit und Soziales Ursula von der Leyen: "Zusammenarbeit zahlt sich aus."

Vor 40 Jahren, am 19. Januar 1972, trat die Novelle des Betriebsverfassungsgesetzes in Kraft. Die Gesetzesänderung brachte die Mitbestimmung der Beschäftigten im Betrieb auf den noch heute gültigen, hohen Standard und entwickelte ihre Mitwirkungsrechte entscheidend weiter. Das novellierte Betriebsverfassungsgesetz ist ein Meilenstein der deutschen Sozialgeschichte.

Das ursprüngliche Betriebsverfassungsgesetz trat im November 1952 in Kraft und war in der Bundesrepublik der erste Schritt auf dem Weg zu einer institutionellen Stärkung von Arbeitnehmerrechten im Betrieb. Es blieb zunächst im Kern 20 Jahre unverändert.
Das Betriebsverfassungsgesetz hat die sozialen Beziehungen in Deutschland geprägt. Tragende Idee ist seit jeher die Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Die im Grundsatz auf Partnerschaft angelegten Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern und die Teilhabe der Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung sind Säulen des sozialen Friedens in Deutschland.

Zu den entscheidenden Änderungen der Novelle von 1972 zählten:

1.    Erweiterung der Mitbestimmungsrechte z.B. bei Personalplanung, Lohngestaltung, Berufsbildung,
2.    Verpflichtung zur Beteiligung von Betriebsräten bei Kündigungen von Arbeitnehmern und Betriebsänderungen,
3.    Schaffung der Möglichkeit für Gewerkschaften, Betriebsratswahlen zu initiieren,
4.    Einführung von Anhörungs-, Unterrichtungs- und Erörterungsrechten einzelner Arbeitnehmer gegenüber ihrem Arbeitgeber in Fragen mit Bezug zu ihrem Arbeitsplatz und ihrer beruflichen Entwicklung.

Fakten zum Betriebsverfassungsgesetz:

1.    Betriebliche Mitbestimmung bezieht sich auf Fragen, die Arbeitnehmer unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz betreffen.
2.    In Betrieben mit mindestens fünf wahlberechtigten Arbeitnehmern können Betriebsräte gewählt werden; Betriebsräte werden für vier Jahre gewählt.
3.    Die Zahl der Betriebsratsmitglieder richtet sich nach Größe des Betriebs.
4.    Betriebsräte arbeiten ehrenamtlich und üben ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit aus.
5.    Ab einer Betriebsgröße von 200 Beschäftigten sind einzelne Betriebsratsmitglieder von ihrer sonstigen Arbeit freizustellen. Die Zahl der Freistellungen nimmt mit steigender Betriebsgröße zu. Betriebsratsmitglieder genießen einen besonderen Kündigungsschutz.
6.    Derzeit sind in Westdeutschland 45 Prozent, in Ostdeutschland 38 Prozent aller Beschäftigten von Betriebsräten vertreten; das sind insgesamt rd. 11 Millionen Beschäftigte.
7.    Großbetriebe mit mehr als 500 Beschäftigten verfügen zu 90 Prozent über Betriebsräte.
8.    Der Anteil von Frauen in Betriebsräten ist seit 1984 um 30 Prozent gestiegen; aktuell entspricht der Frauenanteil mit 25 Prozent ihrem Beschäftigtenanteil in den Unternehmen mit Betriebsrat.

Quelle: http://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/novelliertes-betriebsverfassungsgesetz.html


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