Urlaubsansprüche gehen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres unter und sind bei einer späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht abzugelten!
Entschädigung wegen der Benachteiligung eines schwerbehinderten
Bewerbers!
Ein öffentlicher Arbeitgeber hat nach § 82 Satz 2 SGB IX einen schwerbehinderten Menschen, der sich auf eine ausgeschriebene Stelle unter Mitteilung seiner Schwerbehinderteneigenschaft beworben hat, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, es sei denn, diesem fehlt offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. Eine unterbliebene Einladung ist ein Indiz für die Vermutung, der Bewerber sei wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden.
Frage nach der Schwerbehinderung im bestehenden Arbeitsverhältnis?
Spruch der Einigungsstelle kann nicht formwirksam durch E-Mail zugeleitet werden
Die Beteiligten einigten sich auf die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Beginn und Ende der Arbeitszeit im Zusammenhang mit Umziehzeiten“.
Ordnungsgemäße Kündigungsanhörung des Betriebsrates setzt vollständige Information voraus!
Vor einer Kündigung wegen Diebstahls oder des Verdachts eines Diebstahls muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat den Verlauf des Arbeitsverhältnisses und seine Interessenabwägung vollständig darstellen.
Überwachungsrecht des Betriebsrats - Betriebliches Eingliederungsmanagement (bEM)
Der Arbeitgeber darf die namentliche Benennung der Mitarbeiter für das bEM nicht vom Einverständnis der Arbeitnehmer abhängig machen.
Er hat ein bEM allen Beschäftigten anzubieten, die im Jahreszeitraum mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sind.
Für die Ausübung seines gesetzlichen Überwachungsrechts muss der Betriebsrat diesen Personenkreis kennen; einer namentlichen Benennung stehen weder datenschutzrechtliche Gründe noch das Unionsrecht entgegen.
Tipps zum gesunden Umgang mit Multitasking
Tipps zum Umgang mit Arbeitsunterbrechungen und Multitasking gibt die Broschüre "Bitte nicht stören!", die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) jetzt veröffentlicht hat.
Was verdienen Sekretärinnen/Sekretäre?
Das Bruttomonatseinkommen von Sekretärinnen/Sekretären beträgt auf Basis einer 38-Stunden-Woche ohne Sonderzahlungen durchschnittlich 2.400 Euro.
Zu diesem Ergebnis kommt eine Online-Umfrage des Internetportals www.lohnspiegel.de, das vom WSI-Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird.
Hier finden sie für ca. 300 weitere Berufsgruppen die Durchschnittsgehälter!
Wichtiger Schritt zur Modernisierung des Datenschutzes
Die heutigen Vorschläge der Europäischen Kommission für einen neuen Datenschutz-Rechtsrahmen stellen nach Auffassung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Peter Schaar eine gute Grundlage dar, auf deren Basis allerdings noch einige Verbesserungen vorgenommen werden sollten.